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Kreisausschuss entscheidet am 29. Juni über Zulässigkeit eines weiteren Bürgerbegehren – Marode Eissporthalle in Nordhorn soll abgerissen werden

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© Sportfoto-Sale (SD)
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Nordhorn. (PM LK Grafschaft Bentheim) In seiner Sitzung hat der Kreistag des Landkreises Grafschaft Bentheim am Donnerstag mehrheitlich beschlossen, die marode Eissporthalle im Nordhorner Sportpark abreißen zu lassen.

Der Beschluss geht aus dem Ergebnis des zweiten Bürgerentscheides hervor, bei dem sich am 7. Mai 2023 ca. 72 Prozent der Abstimmenden gegen einen Neubau der Eissporthalle ausgesprochen haben.

Nach Bekanntwerden des Ergebnisses zum zweiten Bürgerentscheid hatte Landrat Uwe Fietzek angekündigt, dem Kreistag einen Rückbau der Halle vorzuschlagen. Nun sieht der Beschluss des Kreistages vor, dass die Verwaltung die dafür erforderlichen Ausschreibungen vorbereitet. Ebenso sind Gespräche zwischen dem Landkreis und der Stadt Nordhorn geplant, um bis Jahresende über die Nutzung des Eissporthallengeländes zu entscheiden. Dieses soll Sport- und Freizeitzwecken vorbehalten bleiben.

Bürgerbegehren zum Erhalt des Eissports in der Grafschaft

Nach Bekanntwerden des Ergebnisses aus dem zweiten Bürgerentscheid hatten Vertreterinnen und Vertreter der Bürgerinitiative zur Rettung der Grafschafter Eissporthalle angekündigt, ein weiteres Bürgerbegehren einzureichen. Dieses müsste nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (§ 32 Abs. 5 S. 1 NKomVG) über 8.498 Unterschriften umfassen, um einen weiteren Bürgerentscheid zur Eissporthalle anstoßen zu können. Landrat Uwe Fietzek: „Der Antrag auf das Bürgerbegehren ist uns in dieser Woche zugegangen. Nach Auffassung unserer Rechtsabteilung ist zwar derzeit ein weiteres Bürgerbegehren in der Sache nicht zulässig. Das letzte Wort obliegt jedoch der Politik. Sie wird in einer gesonderten Sitzung des Kreisausschusses am 29. Juni 2023 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens befinden.“

Keine Wiederholung erfolgloser Bürgerentscheide

Um die kurzfristige Wiederholung erfolgloser Bürgerentscheide zu unterbinden, sieht das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (§ 32 Abs. 2 S. 1 NKomVG) vor, dass Gegenstand eines Bürgerbegehrens nur eine Angelegenheit sein kann, „zu [der] nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist (…)“. Die Abstimmungsgegenstände dürfen nicht identisch sein. Nach rechtlicher Einschätzung des Landkreises dienen im konkreten Fall der Eissporthalle sowohl die Abstimmung über den Neubau als auch die Abstimmung über die Sanierung dem Erhalt des Eissports. So bilden aus Sicht des Landkreises beide Abstimmungsgegenstände eine Einheit und sprechen damit gegen die Zulässigkeit eines weiteren Bürgerbegehrens.






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